Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) KWS Electronic Test Equipment GmbH

Stand: Mai 2014

I. Allgemeine Bestimmungen

I-1.

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: KWS) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Generell werden vom Lieferer nur Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Bestellern eingegangen.

I-2.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich KWS seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KWS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an KWS nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KWS zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

I-3.

An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

I-4.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

II-1.

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweilig geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

II-2.

Zahlungen sind frei Zahlstelle KWS zu leisten.

II-3.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

II-4.

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Reparaturen und Nachrüstungen: zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug Bei allen anderen Rechnungen: Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug.

III. Eigentumsvorbehalt

III-1.

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von KWS bis zur Erfüllung sämtlicher der KWS gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Soweit der Wert aller Sicherungsrecht, die KWS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird KWS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

III-2.

Während des Bestehens der Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

III-3.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller KWS unverzüglich zu benachrichtigen.

III-4.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KWS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn KWS die Verzögerung zu vertreten hat.

IV-1.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

IV-2.

Kommt KWS in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %. Insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

IV-3.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung durch KWS als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der KWS etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von KWS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV-4.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von KWS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IV-5.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % gerechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

V-1.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen durch KWS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

V-2.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet KWS wie folgt:

VII-1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von KWS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

VII-2.

Sachmängelansprüche verjähren bei Neugeräten in 24 Monaten ab dem Datum der Erstauslieferung.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Aschen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 834a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Sachmängelansprüche bei Gebrauchtgeräten können nur auf auszutauschende Teile innerhalb von 6 Monaten nach Kaufdatum geltend gemacht werden. Sachmängelansprüche wegen defekter Akkus verjähren bei Neugeräten nach 12 Monaten, bei Gebrauchtgeräten nach 6 Monaten. Sachmängelansprüche wegen defekter Verschleißteile, z.B. Messkabel, Adapter oder Gerätetaschen, sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber KWS unverzüglich schriftlich zu rügen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist KWS berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.

Zunächst ist KWS die Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI. vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbareren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so entstehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen KWS gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen KWS gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

VII-3.

Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche).  Weitergehende oder anders als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen KWS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder anders als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen KWS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

a) KWS wird nach Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies KWS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht von KWS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von KWS bestehen nur, soweit der Besteller die KWS über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der KWS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

c 1) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

c 2) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von KWS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von KWS gelieferten Produkten eingesetzt wird.

c 3) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4, 5 und 8 entsprechend.

c 4) Bei Vorlagen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.

c 5) Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen KWS und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

IX-1.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass KWS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

IX-2.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der KWS erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KWS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will KWS von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat KWS dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

X-1.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

X-2.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X-3.

Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

XI-1.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von KWS. KWS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

XI-2.

Für die Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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